Tod nach einer Lebendgeburt
Wochenschutz:
Normalerweise hat jede Frau nach der Geburt Anspruch auf acht Wochen Mutterschutz. Nach einem Kaiserschnitt, bei Mehrlingen oder im Fall einer Frühgeburt (Geburtsgewicht unter 2500g) sind es 12 Wochen. Diese Dauer ist unabhängig davon, ob das Kind in dieser Zeit verstirbt. Dasselbe gilt auch für sicher nicht lebensfähige Kinder. Braucht man eine längere Auszeit vom Beruf, muss man sich krankschreiben lassen.
Die Verarbeitung dieses Verlustes dauert sehr lange und braucht sehr viel Energie. Oft ist es entlastend, wenn der Partner in Pflegeurlaub geht, um gemeinsam die erste Zeit bewusst zu durchleben. Dazu muss der Hausarzt die Pflegefreistellungsbestätigung für den Mann ausfüllen.
Bei einer Lebensgeburt bezieht man auf jeden Fall Familienbeihilfe (für mindestens einen Monat).
Namensrecht:
In diesem Fall bekommt das Kind offiziell einen Vornamen, der in der Geburtsurkunde steht.
Das nach dem Geburts-/Sterbeort zuständige Standesamt bekommt binnen zwei Tagen vom Spital die Anzeige zugestellt. Anschließend sollte ein Elternteil mit sämtlichen Personaldokumenten beider Elternteile (Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Geburtsurkunden, alle Hochzeitsurkunden, sämtliche Scheidungsurkunden und Todesurkunden vorheriger Partner) zum Standesamt gehen, um die entsprechenden Dokumente zu bekommen. Es wird eine Geburtsurkunde und Sterbeurkunde ausgestellt.
ACHTUNG!! Innerhalb weniger Wochen wird ein notarieller Brief über die Verlassenschaftsabhandlung des verstorbenen Kindes ankommen. Leider ist mit den gesicherten Rechten einer Lebendgeburt auch das Erbrecht mit seinen Formalitäten verbunden.
Auch Glückwünsche zur Geburt des Kindes (z.B. Werbung) sind wahrscheinlich.
Bestattungsrecht:
Beim Tod eines Kindes nach einer Lebendgeburt haben die Eltern die Bestattungspflicht. Ist eine Bestattung aus finanziellen Gründen nicht möglich oder schwierig, so sollten die Eltern Kontakt zum Spital bzw. zum Pathologen aufnehmen. Oft ist eine Bestattung auf dem Babygrabfeld auch für lebend geborene Babys möglich. In diesem Fall ist die Vorgehensweise wie unter Totgeburt beschrieben.
1. Individuelle Bestattung (Erd-, Feuer-, Natur-, Edelsteinbestattung):
Für eine Einzelbestattung muss der Leichenbegleitschein vom Spital ausgefüllt werden. Mit diesem Begleitschein kann man das Begräbnis bei jeder Bestattung bestellen. Die Bestattung eines Babys (80cm Sarg) ist in jedem Grab möglich, unabhängig davon, wieviele Personen schon dort begraben sind.
Gute Erfahrungen haben betroffene Eltern mit dem Bestattungsunternehmen „Unvergessen“ (http://www.unvergessen-bestattung.at/kinderbestattung-kinderbegrabnis/) gemacht, das sich auf Kinderbestattungen spezialisiert hat.
Die katholische Kirche hat einen eigenen Ritus für noch nicht getaufte Kinder. Für den Zentralfriedhof bestellt man die Bestattung unter der Tel.: 760 41/ 97863. Auch besteht die Möglichkeit, daß eine von der Diözese bevollmächtigte Frau die Einsegnung hält. Auf jeden Fall dürfen alle Pastoralassistentinnen diese Bestattung leiten. Mögliche Ansprechperson: Pfarre St. Georg – Kagran, Pfarrer Dr. Georg Pauser, Tel.: 203 43 78.
2. Kremierung und Aufbewahrung der Urne zu Hause:
Um eine Urne zu Hause aufbahren zu können, muss bei der MA 40 (Fachbereich Gesundheitsrecht, Thomas-Klestil-Platz 8, 1030 Wien) angesucht werden.
Man braucht dafür:
• Sterbeurkunde in Kopie oder Auszug aus dem Sterbebuch
• Zustimmungserklärung aller EigentümerInnen bzw. MiteigentümerInnen bzw. der HausverwalterInnen
• Auszug aus dem Grundbuch
• schriftliche Zustimmungserklärung der Eltern
• maßstabsgerechter Plan des Grundstückes bzw. der Wohnung mit Kennzeichnung des Aufstellungsortes der Urne
• Datum der Kremation und/oder Abholung (kann aber auch ein ungefähres Datum sein)
• Kopie des Leichenbegleitscheins